BFH - Beschluß vom 26.04.1995
I B 166/94
Normen:
DBA-Schweiz (1971) Art. 15 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 1995, 1462
BFHE 177, 451
BStBl II 1995, 532
DB 1995, 1547
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Örtliche Voraussetzungen des Grenzgängerbegriffs nach dem DBA-Schweiz 1971

BFH, Beschluß vom 26.04.1995 - Aktenzeichen I B 166/94

DRsp Nr. 1995/5530

Örtliche Voraussetzungen des Grenzgängerbegriffs nach dem DBA-Schweiz 1971

»Die örtlichen Voraussetzungen des Grenzgängerbegriffs nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971 sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Grenzabstands von 30 km zur Grenze wohnt und der Arbeitsort nicht weiter als 30 km von der Grenze entfernt liegt. Auf die Luftlinienentfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsort kommt es nicht an.«

Normenkette:

DBA-Schweiz (1971) Art. 15 Abs. 4;

Gründe:

I. 1. Der in W (Bundesrepublik) wohnhafte Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 1990 in Z (Schweiz) als Arbeitnehmer beschäftigt. Die Luftlinienentfernung seines Arbeitsorts in Z zur deutschen Grenze beträgt 23,5 km. Der Wohnort des Klägers ist weniger als 30 km von der Grenze entfernt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte den Kläger als Grenzgänger und erließ am 25. Oktober 1991 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid 1990 gegen die Kläger. Der Kläger verneinte seine Grenzgängereigenschaft, da die Luftlinienentfernung zwischen seinem Wohnort und seiner Arbeitsstätte mehr als 60 km betrage. Er erhob nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage, die das Finanzgericht (FG) als unbegründet abwies, ohne die Revision zuzulassen.