I. 1. Der in W (Bundesrepublik) wohnhafte Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 1990 in Z (Schweiz) als Arbeitnehmer beschäftigt. Die Luftlinienentfernung seines Arbeitsorts in Z zur deutschen Grenze beträgt 23,5 km. Der Wohnort des Klägers ist weniger als 30 km von der Grenze entfernt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte den Kläger als Grenzgänger und erließ am 25. Oktober 1991 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid 1990 gegen die Kläger. Der Kläger verneinte seine Grenzgängereigenschaft, da die Luftlinienentfernung zwischen seinem Wohnort und seiner Arbeitsstätte mehr als 60 km betrage. Er erhob nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage, die das Finanzgericht (FG) als unbegründet abwies, ohne die Revision zuzulassen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|