Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Beteiligten streiten in diesem Verfahren über die örtliche Zuständigkeit des beklagten Finanzamtes für die Besteuerung des Klägers sowie darüber, ob Umsatzsteuerbescheide nichtig sind.
Der Kläger meldete am 20. März 2001 ein Gewerbe als Makler, Bauträger und Baubetreuer mit Hauptniederlassung an seinem Wohnsitz in M. an. Die örtliche Zuständigkeit in steuerlicher Hinsicht liegt für diese Adresse beim Finanzamt E.
Am 29. November 2001 schloss er mit der Y. GmbH (im Weiteren: GmbH) einen Franchise-Vertrag, mit dem er das Recht erwarb, die Produkte der Y.-Gruppe in einem bestimmten geographischen Bereich zu vertreiben und zu vermarkten. Mit Anlage 3 des Vertrages wurde dem Kläger das Gebiet in und um G. sowie die (alten) Landkreise H., B. und K. zugewiesen. Im Vertrag wird auf die o.g. Geschäftsadresse des Klägers in M. Bezug genommen. Unter Punkt 1.3 des Vertrages heißt es u.a.: "Franchise-Nehmer übt seine Tätigkeit ... ausschließlich an seinem gegenwärtigen Sitz aus."
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