OFD Berlin - Verfügung vom 03.05.1999
S 7170

OFD Berlin - Verfügung vom 03.05.1999 (S 7170) - DRsp Nr. 2008/91714

OFD Berlin, Verfügung vom 03.05.1999 - Aktenzeichen S 7170

DRsp Nr. 2008/91714

§ 4 Nr. 14 UStG Anpassung von Hörgeräten durch HNO-Ärzte

Die Anpassung von Hörgeräten erfolgt meistens durch Hörgeräteakustiker aufgrund einer ärztlichen VO. Sie kann aber auch durch den HNO-Arzt selbst erfolgen, der hierfür u. a. vom Hersteller des Hörgerätes eine Vergütung erhält.

Nach Abstimmung mit den obersten FinBeh der Länder bittet die OFD, folgende Auffassung zu vertreten:

Zahlungen an HNO-Ärzte für das Anpassen von Hörgeräten sind den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sowie der umsatzsteuerfreien ärztlichen Heilbehandlung i. S. des § 4 Nr. 14 UStG (Abschn. 88 Abs. 3 Nr. 7 UStR) zuzuordnen.

In mehreren gerichtlichen Verfahren (z. B. Urt. des Hanseatischen OLG v. 12.3.1992 - 3 U 126/91 - und Urt. des OLG Nürnberg v. 24.6.1997 - 3 U 96/97 -) wurde übereinstimmend festgestellt, daß es sich bei der Zahlung für die Anpassung von Hörgeräten nicht um Provisionen, sondern um Vergütungen für eine ärztliche Leistung handelt.

Die Dienstleistungspauschale des HNO-Arztes liegt zudem wesentlich unter dem im traditionellen Versorgungsweg üblichen Kalkulationsrahmen für entsprechende Leistungen der Hörgeräteakustiker.