OFD Berlin - Verfügung vom 07.12.1999
S 7100

OFD Berlin - Verfügung vom 07.12.1999 (S 7100) - DRsp Nr. 2008/86992

OFD Berlin, Verfügung vom 07.12.1999 - Aktenzeichen S 7100

DRsp Nr. 2008/86992

Beurteilung der Bereitstellung von Baustrom und Bauwasser sowie des Abschlusses einer Bauwesenversicherung

Schließt ein Bauherr (Auftraggeber) mit einem Bauunternehmen (Auftragnehmer) einen Bauvertrag entsprechend der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) ab, beinhaltet dieser regelmäßig die Bereitstellung von Baustrom und -wasser sowie den Abschluß einer Bauwesenversicherung (§§ 11 und 12 derartiger Musterverträge) durch den Auftraggeber.

Die Bereitstellung von Baustrom und -wasser durch den Auftraggeber beinhaltet neben dem eigentlichen Verbrauch auch die Einrichtung des Anschlusses sowie der Meßeinrichtung und deren Wartung. Die dem Auftraggeber hierfür entstehenden Kosten werden von der Bausumme abgezogen.

Bei der Bauwesenversicherung handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Sach- und Unfallversicherung für das Bauunternehmen, die der Auftraggeber im eigenen Namen und für eigene Rechnung abschließt. Die Versicherungsprämie ist abhängig von der Höhe der Bausumme und der voraussichtlichen Bauzeit. Die Versicherungsprämie wird, wenn im VOB-Bauvertrag entsprechend vereinbart, dem Auftragnehmer durch Abzug in der Schlußrechnung weiterberechnet.

Hierzu wird folgende Auffassung vertreten: