OFD Berlin - Verfügung vom 08.11.2001
St 174 - S 2533 - 33/01

OFD Berlin - Verfügung vom 08.11.2001 (St 174 - S 2533 - 33/01) - DRsp Nr. 2008/87334

OFD Berlin, Verfügung vom 08.11.2001 - Aktenzeichen St 174 - S 2533 - 33/01

DRsp Nr. 2008/87334

§ 38 b EStG; Eintragung der Steuerklasse II auf der Lohnsteuerkarte 2002; Umsetzung des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16.08.2001 (BStBl 2001 I S. 533)

Nach dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung vom 16.08.2001 (a.a.O.) wird der Haushaltsfreibetrag ab 2002 nur noch gewährt, wenn die Voraussetzungen für dessen Abzug bereits im Jahr 2001 vorgelegen haben (§ 32 Abs. 7 Satz 6 EStG n.F.). Demnach darf die Steuerklasse II für Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen der Steuerklasse I erfüllen, bei denen aber ein Haushaltsfreibetrag zu berücksichtigen ist (§ 38 b Nr. 2 EStG), auf der Lohnsteuerkarte 2002 (2003 und 2004) nur noch bescheinigt werden, wenn dem Arbeitnehmer die Steuerklasse II bereits im Jahr 2001 gewährt werden konnte. In diesen bestehenden Fällen wird der Haushaltsfreibetrag bis zum Jahr 2004 gewährt, aber schrittweise verringert (in 2002: 2.340 Euro, 2003 und 2004: 1.188 Euro). Ab 2005 entfällt der Haushaltsfreibetrag vollständig. Elternteilen, bei denen die Voraussetzungen für den Abzug des Haushaltsfreibetrags im Jahr eintreten, darf die bescheinigt werden. Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder müssen die Voraussetzungen für den Abzug des Haushaltsfreibetrags in 2001 bei dem Arbeitnehmer (Elternteil) bestanden haben, dem in 2002 die Steuerklasse II eingetragen werden soll.