OFD Berlin - Verfügung vom 12.01.1999
S 2522

OFD Berlin - Verfügung vom 12.01.1999 (S 2522) - DRsp Nr. 2008/92095

OFD Berlin, Verfügung vom 12.01.1999 - Aktenzeichen S 2522

DRsp Nr. 2008/92095

§ 31 EStG Familienleistungsausgleich: Hinzurechnung von Kindergeld/Berechnung der Zuschlagsteuern

1. Höhe des Kindergelds für Kinder, die im Ausland leben

Unbeschränkt Stpfl., die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen) sind, erhalten i. d. R. Kindergeld in Höhe der Beträge, die für im Inland ansässige Kinder gelten (Hinweis auf die Dienstanweisung des BfF v. 9.4.1998,BStBl 1998 I S. 386 ff.)

Aufgrund von Konkurrenzregelungen innerhalb der EU/EWR kann jedoch ein anderer Staat vorrangig zur Zahlung der Familienbeihilfe verpflichtet sein und in Deutschland kommen je nach Höhe der ausländischen Leistung nur noch Differenzbeträge zwischen der ausländischen Leistung und dem deutschen Kindergeld zur Auszahlung. Eine abschließende Entscheidung über die Differenzbeträge erfolgt im nachhinein durch die Familienkasse.

Für Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im ehemalien Jugoslawien, der Schweiz oder in der Türkei erhalten unbeschränkt Stpfl. Kindergeld, sofern die Voraussetzungen nach den mit diesen Staaten geschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit erfüllt sind (DA 63.6.2. Abs. 2 a.a.O.)

im einzelnen gilt folgendes:

  • AN und Selbständige aus der Schweiz die gleichen Beträge wir für Inlandskinder,