OFD Berlin - Verfügung vom 14.08.2000
St 175 - S 2225a - 7/92

OFD Berlin - Verfügung vom 14.08.2000 (St 175 - S 2225a - 7/92) - DRsp Nr. 2008/81255

OFD Berlin, Verfügung vom 14.08.2000 - Aktenzeichen St 175 - S 2225a - 7/92

DRsp Nr. 2008/81255

§ 10e EStG Inanspruchnahme der steuerlichen Förderungen des Wohneigentums bei im Beitrittsgebiet belegenen Gebäuden auf Grund und Boden, der einem Dritten gehört - Besonderheiten im Beitrittsgebiet wegen des zivilrechtlichen Eigentums an Gebäuden aufgrund von Nutzungsrechten

Voraussetzung für die steuerliche Förderung nach §§ 10 e, 10 f, 10 h, 52 Abs. 21 Satz 6 EStG und § 7 Fördergebietsgesetz ist in aller Regel das zivilrechtliche Eigentum am Grundstück. Für das Beitrittsgebiet sind nach dem Einigungsvertrag Sondervorschriften über das Gebäudeeigentum zu beachten, die nachfolgend dargestellte Auswirkungen auf die einkommensteuerliche Rechtslage haben.

Nach Artikel 233 § 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) in der Fassung des Einigungsvertrages vom 31.08.90 (vgl. Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet B, Abschnitt II) sind grundsätzlich sämtliche sachenrechtliche Eigentumsformen des Zivilrechts der ehemaligen DDR in Eigentum im Sinne des § 903 BGB umgewandelt worden; dies gilt auch für das nach den §§ 288 Abs. 4, 292 Abs. 3 ZGB-DDR begründete persönliche Eigentum an Gebäuden, die auf Grundstücken errichtet worden sind, die im Volkseigentum bzw im Eigentum sozialistischer Genossenschaften standen (vgl. Art. 233 § 4 Abs. 1 EGBGB).