OFD Berlin - Verfügung vom 15.01.2001
G 1400

OFD Berlin - Verfügung vom 15.01.2001 (G 1400) - DRsp Nr. 2008/80606

OFD Berlin, Verfügung vom 15.01.2001 - Aktenzeichen G 1400

DRsp Nr. 2008/80606

39. Bestimmung der Einkünfte bei Einspeisung von Photovoltaikstrom ins Netz

Mir wurde folgender Sachverhalt vorgetragen:

Ein Steuerpflichtiger betreibt auf dem Dach seiner Doppelhaushälfte eine Photovoltaikanlage. Der gesamte erzeugte Solarstrom wird in das Netz eingespeist. Der Strombedarf für die Doppelhaushälfte wird mithin nicht über die Photovoltaikanlage gedeckt.

Die Abnahme des Stroms zu einem Preis von 0,99 DM/kWh ist gesetzlich garantiert. Unter Berücksichtigung der Kapazität der Photovoltaikanlage rechnet der Steuerpflichtige mit einer Vergütung von jährlich 1 600 DM.

Die Anschaffungskosten der Anlage betrugen - nach Abzug eines IBB-Zuschusses - ca. 22 000 DM.

Fragestellung:

Erzielt der Steuerpflichtige steuerbare Einkünfte im Sinne des EStG ?

Ergebnis:

Fraglich ist, ob der Betrieb von Photovoltaikanlagen zur ausschließlichen Netzeinspeisung eine gewerbliche Tätigkeit begründet. Zwar handelt es sich unstreitig um eine selbständige und nachhaltige Tätigkeit. Da der Steuerpflichtige auf dem Strommarkt als Produzent in Erscheinung tritt und sich durch Einspeisung des Stroms an eine - wenn auch eingeschränkte - Allgemeinheit wendet, nimmt er auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Jedoch ist die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht nur einzelfallbezogen in Abhängigkeit von einer Totalgewinnprognose möglich.