Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999 sind die vor dem 1.1.1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage für die InvZul einzubeziehen. Es ist die Frage gestellt worden, ob im Kj 1998 geleistete Anzahlungen, soweit sie nach R 45 Abs. 5 EStR 1999 in Verbindung mit dem BMF-Schreiben v. 10.12.1997 (BStBl 1997 I S. 1019, EStG -Kartei Berlin § 7a EStG Nr. 2) und dem Erl. der SenFin v. 14.12.1998 (EStG -Kartei Berlin FördG Nr. 1023) als willkürlich zu behandeln sind und deshalb für sie Sonderabschreibungen nach dem FördG nicht beansprucht werden können, zur Bemessungsgrundlage für die InvZul nach § 3 InvZulG 1999 gehören. Hierzu ist die folgende Auffassung zu vertreten:
Willkürlich geleistete Zahlungen sind nach R 45 Abs. 5 Satz 4 EStR 1999 keine Anzahlungen. Soweit im Kj 1998 geleistete Anzahlungen als willkürlich zu behandeln sind, kommen somit Sonderabschreibungen nach dem FördG nicht in Betracht. Da es sich nach R 45 Abs. 5 Satz 9 EStR 1999 insoweit aber um Anzahlungen der Folgejahre handelt, sind sie nach § 3 Abs. 3 InvZulG 1999 in die Bemessungsgrundlage für die InvZul einzubeziehen.
Diese Regelung beruht auf einer bundeseinheitlichen Entscheidung.
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