OFD Berlin - Verfügung vom 16.07.2001
S 2221

OFD Berlin - Verfügung vom 16.07.2001 (S 2221) - DRsp Nr. 2008/85670

OFD Berlin, Verfügung vom 16.07.2001 - Aktenzeichen S 2221

DRsp Nr. 2008/85670

§ 3 Nr. 39 EStG Besonderheiten bei der Berücksichtigung von Vorsorgeleistungen bei geringfügig Beschäftigten

1. Besonderheiten bei der Berücksichtigung von Vorsorgeleistungen bei einem steuerfreien „630-DM-Job”

Übt ein Stpfl. seinen sogenannten „630-DM-Job” aus und wird der Arbeitslohn aus diesem Arbeitsverhältnis nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei belassen, dann scheidet eine Berücksichtigung der diesbezüglichen Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgabe aus, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen i. S. von § 3 Nr. 39 EStG stehen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Dies gilt sowohl für den pauschalen Sozialversicherungsbeitrag des ArbG als auch für eine eventuelle, freiwillige Ergänzung durch den AN.

Beispiel:

Die Ehefrau B ist bei ihrem selbständig tätigen Ehemann A in einem - steuerlich anzuerkennenden - Arbeitsverhältnis im Rahmen eines „630-DM-Jobs” beschäftigt. Bei der Veranlagung zur ESt können die vom ArbG (A) für B aufgewandten pauschalen Sozialversicherungsbeiträge nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden, da sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen der B aus dem „630-DM-Job” stehen.

2. Berücksichtigung des Sozialversicherungsbeitrags bei einem steuerpflichtigen „630-DM-Job”

Beispiel: