OFD Berlin - Verfügung vom 17.05.1999
S 7300

OFD Berlin - Verfügung vom 17.05.1999 (S 7300) - DRsp Nr. 2008/86652

OFD Berlin, Verfügung vom 17.05.1999 - Aktenzeichen S 7300

DRsp Nr. 2008/86652

§ 15 UStG Vorsteuerabzug bei der Geschäftsveräußerung im ganzen

1. Rechnungseingang beim Unternehmer bis zum 6.11.1998

In der USt-Dienstbesprechung am 1.2.1995 (Niederschrift siehe Rdvfg. Nr. 39/1995 - USt-Nr. 319 - v. 28.2.1995 - S 7522 - 8/94) wurde unter TOP 17b klargestellt, daß ein gesonderter USt-Ausweis in einer Rechnung über eine Geschäftsveräußerung im ganzen beim Veräußerer zu einer Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 UStG führt, es sei denn, die Rechnung wird berichtigt.

Wird die Rechnung nicht korrigiert, kann unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG die zu hoch ausgewiesene USt vom Erwerber als Vorsteuer abgezogen werden.

2. Rechnungseingang beim Unternehmer nach dem 6.11.1998

Durch das im BStBl II S. 695 veröffentlichte BFH-Urt. v. 2.4.1998 - V R 34/97 hat der BFH seine Rechtsprechung bezüglich des Vorsteuerabzuges, die OFD verweist in diesem Zusammenhang auf die OFD-Kartei - S 7300 - Karte 7, folgendermaßen geändert:

Wird die Steuer ausschließlich deshalb geschuldet, weil sie in einer Rechnung gesondert ausgewiesen wurde und die Rechnung ging beim Unternehmer nach dem 6.11.1998 ein, so ist der Versteuerabzug zu versagen.

3. Veräußerungskosten - unabhängig vom Rechnungseingang