OFD Berlin - Verfügung vom 28.09.2001
St 127 -S 2295 - 1/00

OFD Berlin - Verfügung vom 28.09.2001 (St 127 -S 2295 - 1/00) - DRsp Nr. 2008/87312

OFD Berlin, Verfügung vom 28.09.2001 - Aktenzeichen St 127 -S 2295 - 1/00

DRsp Nr. 2008/87312

§ 32 b EStG; Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags im Rahmen des Progressionsvorbehalts

Das FG Berlin hatte in seinem Urteil vom 27.1.2000 (EFG 2000 S. 495 - rechtskräftig -) entschieden, dass beim Vorliegen steuerpflichtiger und nach DBA steuerfreier Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die Einkünfteermittlung gesondert zu erfolgen habe, was im Ergebnis dazu führen könne, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ggf. zweimal anzusetzen ist. Die Entscheidung entspricht nicht dem im Einsatz befindlichen Einkommensteuerprogramm und ist nach der Entscheidung der Einkommensteuer-Referenten des Bundes und der Länder nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Arbeitnehmer hat folgende Einnahmen bzw. Werbungskosten (§ 19 EStG)

inländische Einnahmen 50.000 DM
nachgewiesene Werbungskosten 0 DM
ausländische Einnahmen (DBA-Staat) 55.000 DM
nachgewiesene Werbungskosten 5.000 DM

Die maschinelle Berechnung der Einkünfte stellt sich wie folgt dar:

  • inländische Einnahmen 50.000 DM abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag 2.000 DM gleich Einkünfte 48.000 DM (steuerpflichtig); der volle Abzug bei den inländischen Einnahmen ist für den Steuerpflichtigen regelmäßig günstiger.