Das FG Berlin hatte in seinem Urteil vom 27.1.2000 (EFG 2000 S. 495 - rechtskräftig -) entschieden, dass beim Vorliegen steuerpflichtiger und nach
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Arbeitnehmer hat folgende Einnahmen bzw. Werbungskosten (§ 19 EStG)
inländische Einnahmen | 50.000 DM |
nachgewiesene Werbungskosten | 0 DM |
ausländische Einnahmen ( | 55.000 DM |
nachgewiesene Werbungskosten | 5.000 DM |
Die maschinelle Berechnung der Einkünfte stellt sich wie folgt dar:
inländische Einnahmen 50.000 DM abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag 2.000 DM gleich Einkünfte 48.000 DM (steuerpflichtig); der volle Abzug bei den inländischen Einnahmen ist für den Steuerpflichtigen regelmäßig günstiger.
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