Sind die übrigen Voraussetzungen des § 33 EStG gegeben, so können Beerdigungskosten, soweit sie den Wert des Nachlasses übersteigen, i. d. R. noch als angemessen (zwangsläufig) angesehen werden, wenn sie ab VZ 1990 11.000 DM (einschl. Grabstein) nicht übersteigen. Dieser Betrag ist um Versicherungs- und sonstige Drittleistungen zu kürzen. Bei der Ermittlung des Werts des Nachlasses sind Hausrat und Kleidung außer Ansatz zu lassen.
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