OFD Berlin - Verfügung vom 31.08.1995
S 2284

OFD Berlin - Verfügung vom 31.08.1995 (S 2284) - DRsp Nr. 2008/84894

OFD Berlin, Verfügung vom 31.08.1995 - Aktenzeichen S 2284

DRsp Nr. 2008/84894

§ 33 EStG Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung

Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sind als agw. Belastung berücksichtigungsfähig, wenn sie dem Stpfl. zwangsläufig erwachsen. Sie müssen den Umständen nach notwendig sein und dürfen außerdem einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.