OFD Bremen - Verfügung vom 10.09.1997
S 2240

OFD Bremen - Verfügung vom 10.09.1997 (S 2240) - DRsp Nr. 2008/84998

OFD Bremen, Verfügung vom 10.09.1997 - Aktenzeichen S 2240

DRsp Nr. 2008/84998

§ 15 EStG Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel

Zum Erl. des Senators der Finanzen, Bremen v. 20. 12. 1990 S 2240/2375, der dem BdF-Schreiben vom gleichen Tage entspricht (vgl. ESt-Handbuch 1996 Anhang 17), haben sich Zweifelsfragen ergeben, zu denen nachfolgend Stellung genommen wird.

1. Beteiligungen an vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaften

Beteiligt sich ein Stpfl. an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft und veräußert die Gesellschaft Grundstücke, so sind nach Tz. 15 des o. a. SfF-Erl. diese Veräußerungen für die Frage, ob der Beteiligte in seiner Person einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, mit zu berücksichtigen. Der Anteil des Stpfl. an den veräußerten Objekten ist für die Ermittlung der „Drei-Objekt-Grenze” jeweils einem Objekt gleichzustellen (Beschl. des Großen Senats des BFH v. 3. 7. 1995, BStBl II S. 617).

Nach Tz. 16 des SfF-Erl. gilt Entsprechendes, wenn der Gesellschafter seine Beteiligung verkauft (BFH-Urt. v. 7. 3. 1996,BStBl II S. 369).

Voraussetzung für die Anerkennung von Objektveräußerungen durch die Gesellschaft oder von Beteiligungen, insbesondere auf die „Drei-Objekt-Grenze”, ist allerdings in beiden Fallvarianten, daß der Gesellschafter zu mindestens 10 v. H. an der Gesellschaft beteiligt ist.