OFD Chemnitz - Verfügung vom 01.12.2008
S 2257 - 7/4 - St 22

OFD Chemnitz - Verfügung vom 01.12.2008 (S 2257 - 7/4 - St 22) - DRsp Nr. 2008/92994

OFD Chemnitz, Verfügung vom 01.12.2008 - Aktenzeichen S 2257 - 7/4 - St 22

DRsp Nr. 2008/92994

Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835a BGB

1. Allgemeines

Nach § 1896 BGB ist für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen, ein Betreuer durch das Amtsgericht zu bestellen. Neben Berufsbetreuern werden überwiegend ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. In den häufigen Fällen mittelloser Betreuter kommt die Staatskasse für die Betreuungskosten auf.

Ehrenamtliche Betreuer erhalten derzeit eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 323 € (gilt seit 1.7.2004). Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Es ist deshalb in Ausnahmefällen möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag mehrfach bekommt.

2. Einkunftsart

Die Aufwandsentschädigungen stellen - nach Abzug der Werbungskosten - sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG dar und sind einkommensteuerpflichtig, wenn sie - ggf. zusammen mit weiteren Einkünften im Sinne dieser Vorschrift - die Freigrenze von 256 Euro übersteigen.

3. Steuerbefreiung