OFD Chemnitz - Verfügung vom 02.10.2007
EZ 1170 - 3/13 - St 22

OFD Chemnitz - Verfügung vom 02.10.2007 (EZ 1170 - 3/13 - St 22) - DRsp Nr. 2008/91506

OFD Chemnitz, Verfügung vom 02.10.2007 - Aktenzeichen EZ 1170 - 3/13 - St 22

DRsp Nr. 2008/91506

Genossenschaftsförderung nach § 17 EigZulG; Auslegung der Rz. 79 des BMF-Schreibens vom 21.12.2004, BStBl 2005 I S. 305

Den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wurde ein Einzelfall vorgetragen, in dem zu entscheiden war, wann die sog. 2/3-Grenze erfüllt sein muss; dabei war die Frage der unverzüglichen Investitionstätigkeit nicht streitig.

Rz. 79 des o. g. BMF-Schreibens enthält hierzu folgende Aussage:

„Das Handeln der Genossenschaft muss auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet sein. Ist bei Gründung der Genossenschaft kein Wohnungsbestand vorhanden, ist die Eigenheimzulage nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig festzusetzen. Das Handeln der Genossenschaft ist nur dann auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet, wenn jeweils mehr als zwei Drittel des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden; wird die 2/3-Grenze zu irgendeinem Zeitpunkt unterschritten, kann den Genossenschaftsmitgliedern für dieses Jahr keine Eigenheimzulage gewährt werden.”

Nicht geregelt ist allerdings die Frage, zu welchem Zeitpunkt die 2/3-Grenze erfüllt sein muss.