OFD Chemnitz - Verfügung vom 05.05.1997
InvZul 1160

OFD Chemnitz - Verfügung vom 05.05.1997 (InvZul 1160) - DRsp Nr. 2008/86183

OFD Chemnitz, Verfügung vom 05.05.1997 - Aktenzeichen InvZul 1160

DRsp Nr. 2008/86183

§ 8 InvZulG Rückforderung von Investitionszulage im Gesamtvollstrekkungsverfahren; Verzinsung des Rückforderungsanspruchs

Bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens sind gem. der Vfg. v. 19. 9. 1995 InvZul 1160 alle gewährten Investitionszulagen der letzten drei Jahre vorsorglich zum Forderungsverzeichnis anzumelden.

Der Rückforderungsanspruch auf Investitionszulage ist zu verzinsen (§ 8 InvZulG). Der Zinslauf beginnt am Tag der Auszahlung der Investitionszulage, in den Fällen einer Verletzung der Zugehörigkeits-, Verbleibens- oder Nutzungsvoraussetzung am Tag des Eintritts dieses Ereignisses. Der Zinslauf endet mit Ablauf des Fälligkeitstages.

Rückforderungszinsen sind wie betagte Abgabenforderungen zu behandeln, d. h. sie gelten in analoger Anwendung der konkursrechtlichen Bestimmungen (§§ 61 Nr. 2 i. V. mit 65 KO) als fällig zum Tag der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Der Zinslauf endet somit mit dem Tag der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens, da die Zinsen zu diesem Tag als fällig gelten.

Für die Frage, ob auch im Gesamtvollstreckungsverfahren Zinsen zum Forderungsverzeichnis anzumelden sind, sind folgende Fälle zu unterscheiden:

1. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Investitionszulagen lagen von Anfang an nicht vor