OFD Chemnitz - Verfügung vom 08.04.1997
EZ 1210

OFD Chemnitz - Verfügung vom 08.04.1997 (EZ 1210) - DRsp Nr. 2008/84055

OFD Chemnitz, Verfügung vom 08.04.1997 - Aktenzeichen EZ 1210

DRsp Nr. 2008/84055

§ 9 EigZulG Fördergrundbetrag nach Abs. 2

Das Sächs. Staatsministerium der Finanzen hat in jüngster Vergangenheit mehrfach zu der Frage, ob für in saniertem Zustand erworbene Eigentumswohnung die EigZul in Höhe von 5 000 DM oder von 2 500 DM in Betracht kommt, Stellung genommen. Die OFD bittet, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

Ob für den Erwerb einer sanierten Eigentumswohnung die EigZul für Neubauten oder Altbauten zu gewähren ist, hängt von Art, Umfang und Wert der Sanierungsarbeiten ab. Entscheidend ist dabei, ob der Wert der auf die Eigentumswohnung entfallenden Sanierungsarbeiten den anteiligen Wert der Gebäudealtbausubstanz übersteigt (vgl. a. R 43 Abs. 5 EStR 1996). Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, handelt es sich steuerlich um die Herstellung einer anderen Wohnung, für deren Anschaffung die EigZul bis zu 5 000 DM jährlich beträgt.