Mit dem Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 (BGBl 2007 I S.
Die Wertpapierleihe wurde bisher von juristische Personen des öffentlichen Rechts genutzt, um die abgeltende Wirkung der Kapitalertragsteuer auf Dividendenerträge in Höhe von 10 % zu vermeiden (§ 43a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 44a Abs. 8 EStG). Bei einem Wertpapierleihgeschäft werden Wertpapiere mit der Verpflichtung übereignet, dass der Entleiher nach Ablauf der vereinbarten Zeit Papiere gleicher Art, Güte und Menge zurückübereignet und für die Dauer der Leihe ein Entgelt entrichtet. Die juristische Person des öffentlichen Rechts hatte mangels wirtschaftlichen Eigentums die Dividendenerträge nicht zu versteuern.
Die erhaltene Leihgebühr war, soweit sie im Rahmen der Vermögensverwaltung erzielt wurde, ebenfalls nicht zu versteuern; sie unterlag auch nicht der beschränkten Steuerpflicht, da für sie kein Steuerabzug vorzunehmen war.
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