OFD Chemnitz - Verfügung vom 15.04.2008
S 1301 - 143/1 - St 22

OFD Chemnitz - Verfügung vom 15.04.2008 (S 1301 - 143/1 - St 22) - DRsp Nr. 2008/92456

OFD Chemnitz, Verfügung vom 15.04.2008 - Aktenzeichen S 1301 - 143/1 - St 22

DRsp Nr. 2008/92456

Anwendung des deutsch-französischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung; Abgrenzung der Bezüge aus öffentlichen Kassen i. S. von Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 DBA zu privaten Ruhegeldern i. S. von Art. 13 Abs. 8 DBA-Frankreich

Nach Art. 13 Abs. 8 DBA-Frankreich steht das Besteuerungsrecht für private Ruhegelder dem Vertragstaat zu, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist. Ist Frankreich Quellenstaat und die Bundesrepublik Deutschland Ansässigkeitsstaat, steht der Bundesrepublik das alleinige Besteuerungsrecht zu.

Dagegen steht das Besteuerungsrecht dem Quellenstaat Frankreich zu, wenn es sich um Renten handelt, die aus einer gesetzlichen französischen Sozialversicherung stammen (Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Frankreich).

Aus den beigefügten Übersichten sind französische Sozialversicherungskassen i. S. d. Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Frankreich ersichtlich.

Die OFD bittet um Mitteilung, wenn ein Steuerpflichtiger geltend macht, dass er Bezüge von einem französischen Sozialversicherungsträger erhält, und die Einrichtung nicht in der Anlage genannt ist.

Die Verfügung vom 25.11.1994, S 1301-143-St 31, wird aufgehoben.

Anhang

STEUERLICH ANERKANNTE FRANZÖSISCHE RENTENKASSEN

I - Abhängig Beschäftigte

Berufsgruppen Grundrentenkassen Zusatzrentenkassen
1) Abhängig Beschäftigte in der privaten Landwirtschaft MSA (Mutualité sociale agricole) - AGIRC