OFD Chemnitz - Verfügung vom 16.12.1997
S 2350

OFD Chemnitz - Verfügung vom 16.12.1997 (S 2350) - DRsp Nr. 2008/85597

OFD Chemnitz, Verfügung vom 16.12.1997 - Aktenzeichen S 2350

DRsp Nr. 2008/85597

Steuerliche Behandlung der Aufwendungen der Finanz- und Steueranwärter für die eigene Ausbildung ab Veranlagungszeitraum 1996

1. Allgemeines

Die den Finanz- und Steueranwärtern bei Ausbildungslehrgängen entstehenden Aufwendungen sind als Werbungskosten abziehbar (vgl. Abschn. 34 Abs. 3 Satz 2 LStR 1996).

Nach den BFH-Urt. v. 4. 5. 1990 (BStBl II S. 859 und S. 861) liegen bei auswärtigen Lehrgängen für die ersten drei Monate Dienstreisen vor, wenn der berufliche Mittelpunkt des AN an der bisherigen Tätigkeitsstätte (hier: Ausbildungs-FA verbleibt. Für die Folgezeit können die Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angesetzt werden. Bei Anwärtern mit eigenem Hausstand sind die Mehraufwendungen im Rahmen des Abschn. 43 Abs. 1 LStR 1996, bei Anwärtern ohne eigenen Hausstand im Rahmen des Abschn. 43 Abs. 5 Nr. 2 LStR 1996 zu berücksichtigen.

Kehrt der Anwärter täglich zum Ort des eigenen Hausstands bzw. zu seinem Lebensmittelpunkt zurück, sind nur die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG i. V. mit Abschn. 42 LStR 1996 abziehbar.

2. Dienstreisen

Für die ersten drei Monate eines Lehrgangs sind als Reisekosten anzuerkennen:

2.1 Fahrtkosten

Fahrtkosten nach Abschn. 38 Abs. 3 LStR 1996

2.2 Mehraufwendungen für Verpflegung