OFD Chemnitz - Verfügung vom 17.05.1999
S 7100

OFD Chemnitz - Verfügung vom 17.05.1999 (S 7100) - DRsp Nr. 2008/86772

OFD Chemnitz, Verfügung vom 17.05.1999 - Aktenzeichen S 7100

DRsp Nr. 2008/86772

§ 1 UStG Bereitstellung von Baustrom und-wasser sowie des Abschlusses einer Bauwesenversicherung

Schließen ein Auftragnehmer (Bauunternehmer) und ein Auftraggeber (Bauherr) einen Bauvertrag entsprechend der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) ab, beinhaltet dieser regelmäßig den Abschluß einer Bauwesenversicherung sowie die Bereitstellung von Baustrom und -wasser (§§ 11 und 12 derartiger Musterverträge) durch den Auftraggeber.

Bei der Bauwesenversicherung handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Sach-und Unfallversicherung für die tätig werdenden Auftragnehmer, die der Bauherr im eigenen Namen und für eigene Rechnung abschließt. Die Versicherungsprämie ist abhängig von der Höhe der Bausumme und der voraussichtlichen Dauer der Bauzeit. Diese Versicherungsprämie wird, wenn im VOB-Bauvertrag entsprechend vereinbart, den jeweiligen Auftragnehmer anteilig weiter berechnet. Der ermittelte Betrag wird von der Schlußrechnung in Abzug gebracht.

Die Bereitstellung von Bauwasser und -strom durch den Auftraggeber beinhaltet neben dem eigentlichen Verbrauch auch die Einrichtung des Anschlusses sowie der Meßeinrichtungen und deren Wartung durch jeweilige Fachfirmen. Die hierfür beim Auftraggeber entstehenden Kosten werden von der abzurechnenden Bausumme abgezogen.

Hierzu wird folgende Auffassung vertreten: