OFD Chemnitz - Verfügung vom 18.05.1995
S 2295; s. auch NWB DokSt Rz. 4/96

OFD Chemnitz - Verfügung vom 18.05.1995 (S 2295; s. auch NWB DokSt Rz. 4/96) - DRsp Nr. 2008/85643

OFD Chemnitz, Verfügung vom 18.05.1995 - Aktenzeichen S 2295; s. auch NWB DokSt Rz. 4/96

DRsp Nr. 2008/85643

Rückwirkender Wegfall von Lohnersatzleistungen

Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe rückwirkend von einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit abgelöst, ist das bisher gezahlte Arbeitslosengeld bzw. die Arbeitslosenhilfe als Leibrente anzusehen und mit dem Ertragsanteil der Besteuerung zu unterwerfen. Abschn. 91 Abs. 5 LStR 1993 ist sinngemäß anzuwenden.

Dieser Erl. ergeht im Einvernehmen mit dem BdF und den obersten FinBeh der anderen Länder.