Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe rückwirkend von einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit abgelöst, ist das bisher gezahlte Arbeitslosengeld bzw. die Arbeitslosenhilfe als Leibrente anzusehen und mit dem Ertragsanteil der Besteuerung zu unterwerfen. Abschn. 91 Abs. 5
Dieser Erl. ergeht im Einvernehmen mit dem BdF und den obersten FinBeh der anderen Länder.
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