OFD Chemnitz - Verfügung vom 18.05.1999
S 7100

OFD Chemnitz - Verfügung vom 18.05.1999 (S 7100) - DRsp Nr. 2008/86968

OFD Chemnitz, Verfügung vom 18.05.1999 - Aktenzeichen S 7100

DRsp Nr. 2008/86968

Umsatzsteuer bei Sachzuwendungen und sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer; Auswirkungen des EuGH-Urt. v. 16.10.1997 - Rc. C-258/95 - zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Arbeitnehmer-Sammelbeförderungen und der nicht nur gelegentlichen Überlassung von Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung

Aufgrund des Vorlagebeschlusses des BFH v. 11.5.1995 - V R 105/92 (UR 1995, S. 388 mit Anmerkung Widmann, UR 1995, S. 435) hat der EuGH in seinem o. g. Urt. (UR 1998, S. 61 mit Anmerkung Husmann, UR 1998, S. 91) sinngemäß folgendes entschieden:

Die unentgeltliche Beförderung von AN von ihrem Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder von einer Sammelhaltestelle, z. B. Bahnhof zur Arbeitsstätte und zurück mit betriebseigenen Kfz, durch vom ArbG beauftragte Beförderungsunternehmer oder durch einen seiner mit der Beförderung in dessen Privatfahrzeug beauftragten AN dient grundsätzlich dem privaten Bedarf der AN und damit unternehmensfremden Zwecken i. S. des § 3 Abs. 9a UStG.