OFD Chemnitz - Verfügung vom 19.05.1999
S 7175

OFD Chemnitz - Verfügung vom 19.05.1999 (S 7175) - DRsp Nr. 2008/86789

OFD Chemnitz, Verfügung vom 19.05.1999 - Aktenzeichen S 7175

DRsp Nr. 2008/86789

§§ 1 ff. UStG Vergütung für die Übernahme einer Betreuung

Mit Wirkung v. 1.1.1992 wurden die Gebrechlichkeitspflegschaft und die Entmündigung durch das Betreuungsgesetz (BGBl 1990 I S. 2002) abgeschafft. Seither kann das Amtsgericht für Volljährige, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheit ganz oder teilweise nicht besorgen können, auf Antrag einen Betreuer bestellen. Der Betreuer vertritt gem. § 1902 BGB den Betreuten als gesetzlichen Vertreter, übernimmt also z. B. die Vermögenssorge, i. d. R. aber nicht die häusliche (Kranken-)Pflege. Zum Betreuer werden in erster Linie natürliche Personen bestellt. In schwierigen Fällen, oder wenn kein geeigneter Einzelbetreuer gefunden werden kann, wird ein Betreuungsverein oder eine Behörde zum Betreuer bestellt.

Die für die Führung der Vormundschaft geltenden Regelungen, insbesondere die Vorschriften des BGB wurden mit dem Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BtÄndG v. 25.6.1998, BGBl 1998 I S. 1580) z. T. neu gefaßt. Mit der Einfühung dieses Gesetzes wurden auch die Vergütungssätze für die Führung von Betreuungen für mittellose Betreute neu festgelegt (§ 1 Berufsvormündervergütungsgesetz - BVermVG, BGBl 1998 I S. 1586).