OFD Chemnitz - Verfügung vom 19.09.2001
S 0500 - 502/2 - St 24f

OFD Chemnitz - Verfügung vom 19.09.2001 (S 0500 - 502/2 - St 24f) - DRsp Nr. 2008/87595

OFD Chemnitz, Verfügung vom 19.09.2001 - Aktenzeichen S 0500 - 502/2 - St 24f

DRsp Nr. 2008/87595

Pfändbarkeit der Ansprüche des Bankkunden aus „offener Kreditlinie”

Im Folgenden veröffentlicht die OFD Chemnitz einen Abdruck des BGH-Urteils vom 29.03.2001 (IX ZR 34/00).

Aufgrund dieses Urteils sind nunmehr auch die Ansprüche des Bankkunden gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit („offene Kreditlinie”), soweit der Kunde den Kredit in Anspruch nimmt, grundsätzlich pfändbar.

Ergänzend ist zu bemerken, dass sich diese Rechtsprechung nicht auf Fälle bezieht, in denen zum einen durch das kontoführende Institut stillschweigend eine Überziehung des Kontos geduldet wird bzw. zum anderen der Kontoinhaber einen vertraglich vereinbarten Kredit bislang nicht in Anspruch genommen hat, da eine Pflicht zur Inanspruchnahme dieser Kreditmöglichkeit - mit der gleichzeitig eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung des Kontoinhabers begründet wird - nicht besteht.