Billigkeitsmaßnahmen zu Sanierungsgewinnen nach dem BMF-Schreiben vom 27.3.2003 sind aus sachlichen Gründen zu bewilligen. Sie sind daher nicht davon abhängig zu machen, dass Zahlungstermine eingehalten und künftig fällig werdende Steuern pünktlich bezahlt werden. Die Stundungsverfügung ist entsprechend personell abzuändern.
Die Verfügung betrifft alle offenen Fälle ab VZ 1998.
Die OFD bittet, die o. g. Verfügung vom 5.5.2003 weiterhin zu beachten.
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