OFD Chemnitz - Verfügung vom 26.05.2000
S 0622 - 35/13 - St 41

OFD Chemnitz - Verfügung vom 26.05.2000 (S 0622 - 35/13 - St 41) - DRsp Nr. 2008/80907

OFD Chemnitz, Verfügung vom 26.05.2000 - Aktenzeichen S 0622 - 35/13 - St 41

DRsp Nr. 2008/80907

Entscheidung über Einsprüche wegen der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Kinderfreibeträge für Veranlagungszeiträume ab 1996 ; Verfügungen vom 13.08.1999, S 0338 - 6/30 - St 41 - S 0622 - 35/8 - St 41 und vom 17.02.2000, S 0338 - 6/34 - St 41 - S 0622 - 35/11- St 41

Die Referatsleiter AO der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben das BMF gebeten, für die Abfassung von Einspruchsentscheidungen einen Mustertext zur Verfügung zu stellen, der verdeutlicht, dass die für Veranlagungszeiträume ab 1996 geltenden Kinderfreibeträge den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen. Der Mustertext lautet:

„Die Regelungen zur Höhe der für die Veranlagungszeiträume ab 1996 geltenden Kinderfreibeträge sind verfassungsgemäß.