OFD Chemnitz - Verfügung vom 28.01.2002
InvZ1272

OFD Chemnitz - Verfügung vom 28.01.2002 (InvZ1272) - DRsp Nr. 2008/80654

OFD Chemnitz, Verfügung vom 28.01.2002 - Aktenzeichen InvZ1272

DRsp Nr. 2008/80654

Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 bei Außenanlagen

Zur Frage, ob bzw. inwieweit für Aufwendungen zur nachträglichen Errichtung bzw. Erneuerung von Außenanlagen eine Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 gewährt werden kann, nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wie folgt Stellung:

Außenanlagen können (aus ertragsteuerlicher Sicht) unselbständige Gebäudebestandteile oder selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sein (vgl. a. Blümich/Brandis, § 7 EStG Rz. 486).

§ 3 InvZulG 1999 begünstigt - unter weiteren Voraussetzungen - nachträgliche Herstellungsarbeiten bzw. Erhaltungsarbeiten an Gebäuden. Für Baumaßnahmen zur nachträglichen Errichtung bzw. Erneuerung von Außenanlagen kommt demnach eine Investitionszulage nur in Betracht, wenn es sich bei den betreffenden Anlagen um unselbständige Gebäudebestandteile handelt.