OFD Chemnitz - Verfügung vom 29.12.2011
S 1505-61/2-211

OFD Chemnitz - Verfügung vom 29.12.2011 (S 1505-61/2-211) - DRsp Nr. 2012/80080

OFD Chemnitz, Verfügung vom 29.12.2011 - Aktenzeichen S 1505-61/2-211

DRsp Nr. 2012/80080

Bilanzänderung

Insbesondere im Rahmen von Außenprüfungen werden zum Ausgleich des Prüfungsergebnisses häufig Bilanzänderungen geltend gemacht. Eine Bilanzänderung ist unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG zulässig (vgl. a. R 4.4 Abs. 2 EStR). In den Fällen des § 5 EStG ist zudem Folgendes zu beachten:

  • Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2009 enden

    Steuerliche Wahlrechte können nur bei gleich lautendem Ansatz in der Handelsbilanz in Anspruch genommen werden (umgekehrte Maßgeblichkeit). Für einen Antrag auf Bilanzänderung ist stets erforderlich, dass dem Finanzamt eine geänderte Handelsbilanz vorgelegt wird. Der geänderte handelsrechtliche Jahresabschluss muss wirksam sein, damit er der Besteuerung - nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG zum Ausgleich einer Bilanzberichtigung - zugrunde gelegt werden kann.

    Die handelsrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen für einen (geänderten) Jahresabschluss sind in der Anlage dargestellt.

    Der Steuerpflichtige ist in einschlägigen Fällen - auch außerhalb von Außenprüfungen, z. B. im Veranlagungs- oder Rechtsbehelfsverfahren - hierauf aufmerksam zu machen.