OFD Cottbus - Verfügung vom 01.06.1995
S 2350

OFD Cottbus - Verfügung vom 01.06.1995 (S 2350) - DRsp Nr. 2008/85796

OFD Cottbus, Verfügung vom 01.06.1995 - Aktenzeichen S 2350

DRsp Nr. 2008/85796

Werbungskosten bei Polizeivollzugsbeamten; hier: Behandlung der Polizeizulage

Nach den OFD-Feststellungen wird von Polizeivollzugsbeamten im Rahmen der ESt-Erklärung 1994 das in der Anl. beigefügte Merkblatt „Polizeizulage steuerlich absetzbar” eingereicht und die nachträgliche Anerkennung der Polizeizulage als Werbungskosten für die Jahre 1991 - 1994 beantragt.

Hierzu bittet die OFD folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Polizeivollzugsbeamte der Länder erhalten, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A (BBesOA) zustehen, eine Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den BBesOA (Polizeizulage). Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von einem Jahr 60 DM, nach einer Dienstzeit von zwei Jahren 120 DM monatlich.

Die Zulage ist Bestandteil der Dienstbezüge und als solche ruhegehaltsfähig. Sie hat den Charakter einer Erschwerniszulage und gehört in vollem Umfang zum stpfl. Arbeitslohn (vgl. BFH-Urt. v. 8. 10. 1993 R 9/93BFH/NV 1994 S. 312) und nicht zu den Aufwandsentschädigungen i. S. des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG.