Bei der Bearbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärungen eines Ortsverbandes des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) ist aufgefallen, dass o.g. Fahrten dem ermäßigten Steuersatz unterworfen wurden. Da durch den Stpfl. mitgeteilt wurde, dass sämtliche ASB diese Beförderungsleistungen zum ermäßigten Steuersatz versteuern, weist die OFD auf Folgendes hin:
Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10a und b UStG
(Beförderung von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a) innerhalb einer Gemeinde oder
b) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als fünfzig Kilometer beträgt.) kommt nur in Betracht, wenn eine Genehmigung für den Linienverkehr vorliegt. Im vorgetragenen Fall lag jedoch nur eine Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen vor, eine Nachfrage beim zuständigen Straßenverkehrsamt ergab, dass für den ASB grundsätzlich nur der Verkehr mit Mietwagen genehmigt wird.
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