OFD Cottbus - Verfügung vom 03.11.1997
S 2121

OFD Cottbus - Verfügung vom 03.11.1997 (S 2121) - DRsp Nr. 2008/85061

OFD Cottbus, Verfügung vom 03.11.1997 - Aktenzeichen S 2121

DRsp Nr. 2008/85061

§ 3 Nr. 27 EStG Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Mit Bezugsvfg. v. 12. 11. 1996 S 2121 hat die OFD zur steuerlichen Behandlung des nach FELEG gezahlten Ausgleichsgeldes Stellung genommen. Danach sind die gezahlten Beträge u. a. nach § 3 Nr. 27 EStG bis zu einem Gesamtbetrag von 36 000 DM steuerfrei.

Zwischenzeitlich wurde der OFD eine Bescheinigung über die Zahlung des Ausgleichsgeldes vorgelegt, die eine jährliche Zahlung dieses Geldes ausweist. In dieser Bescheinigung sind u. a. das gezahlte Nettoentgelt sowie die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge ersichtlich.

Die OFD ist gefragt worden, ob die dabei abgeführten Rentenversicherungsbeiträge in das der steuerlichen Würdigung zugrundeliegende Bruttoentgelt einzubeziehen sind.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 FELEG ist Beitragsbemessungsgrundlage für die gesetzliche Rentenversicherung landwirtschaftlicher AN das der Berechnung des Ausgleichsgeldes zugrundeliegende bisherige Bruttoentgelt. § 15 Abs. 1 Satz 3 FELEG regelt, daß der Bund diese Beiträge trägt und sie an den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen abführt.

Da dem Empfänger des Ausgleichsgeldes diese, an die Rentenversicherung abgeführten Beträge, nicht zufließen, gehören sie nicht zur steuerfreien Ausgleichszahlung bzw. nicht zum stpfl. Arbeitslohn.