OFD Cottbus - Verfügung vom 04.12.2002
S 7348 - 0003 - St 244

OFD Cottbus - Verfügung vom 04.12.2002 (S 7348 - 0003 - St 244) - DRsp Nr. 2008/83421

OFD Cottbus, Verfügung vom 04.12.2002 - Aktenzeichen S 7348 - 0003 - St 244

DRsp Nr. 2008/83421

§ 18 UStG Anrechnung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung in Insolvenzfällen; D.4.3 des Handbuchs zur Bearbeitung von Insolvenzfällen

Einzelne Finanzämter haben der OFD mitgeteilt, dass Unsicherheiten bei der Anrechnung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung in Insolvenzfällen bestehen. Die OFD bittet nach folgenden Rechtsgrundsätzen zu verfahren:

1. Allgemeine Grundsätze

Wurde eine Sondervorauszahlung gem. § 47 UStDV durch den Unternehmer entrichtet, so ist die Sondervorauszahlung in der Regel bei der Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember anzurechnen (§ 48 Abs. 4 UStDV, Abschnitt 228 Abs. 6 UStR). Dies gilt grundsätzlich auch in Insolvenzfällen, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Unternehmereigenschaft des Insolvenzschuldners keinen Einfluss hat (vgl. BFH-Urteil vom 28.06.2000 V R 87/99, BStBl 2000 II S. 639). Unerheblich ist auch, dass dem Insolvenzverwalter aus insolvenzrechtlichen Gründen (Abgrenzung Insolvenzforderungen zu den Masseverbindlichkeiten) eine neue zweite Steuernummer erteilt wird.