OFD Cottbus - Verfügung vom 05.02.1999
S 2334

OFD Cottbus - Verfügung vom 05.02.1999 (S 2334) - DRsp Nr. 2008/85763

OFD Cottbus, Verfügung vom 05.02.1999 - Aktenzeichen S 2334

DRsp Nr. 2008/85763

Festsetzung des Wertes der Sachbezüge für Unterkunft und Verpflegung für Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn ab 1.1.1999

Durch die VO zur Änderung der Sachbezugs-VO und der Arbeitsentgelt-VO v. 18.12.1998 (BGBl 1998 I S. 3822; BStBl 1998 I S. 1629) sind die amtlichen Sachbezugswerte für das Kj 1999 festgesetzt worden.

Anliegend übersendet die OFD den vollständigen Text der Sachbezugs-VO. Für das in Art. 3 des Einigungsvertrages bezeichnete Gebiet (Beitrittsgebiet) gelten die besonderen Regelungen des § 7 Abs. 1 der SachBezV.

Die amtlichen Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung werden wegen der Einführung des Euro ab 1.1.1999 nicht mehr auf volle 10 Pfennige aufgerundet (§ 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 SachBezV), so daß nunmehr entsprechend § 1 Abs. 3 Satz 3 SachBezV die Berechnungen jeweils auf zwei Dezimalstellen durchzuführen sind. Die diesbezügliche Rundungsvorschrift in § 1 der SachBezV ist gestrichen worden. Deshalb ergibt sich bei der Abgabe einzelner Mahlzeiten ab 1.1.1999 für das Frühstück ein Betrag von 2,63 DM. Die Sachbezugswerte für das Mittag- und Abendessen bleiben unverändert bei 4,70 DM.