OFD Cottbus - Verfügung vom 05.05.1999
S 2221

OFD Cottbus - Verfügung vom 05.05.1999 (S 2221) - DRsp Nr. 2008/84264

OFD Cottbus, Verfügung vom 05.05.1999 - Aktenzeichen S 2221

DRsp Nr. 2008/84264

§ 10 EStG Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen; keine steuerlich privilegierte Vermögensübergabe bei (ertraglosem) selbstgenutztem Wohneigentum - Ruhen von Einspruchsverfahren

Mit Urt. v. 25.11.1998 (Az. 2 K 1661/97 E) hat das FG des Landes Brandenburg entschieden, daß Versorgungsleistungen nicht als dauernde Last i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abgezogen werden können, wenn der Stpfl. die ihm übertragene Eigentumswohnung nach der Übertragung selbst nutzt.

Im vorliegenden Fall übertrugen die Eltern des Klägers dem Kläger aufgrund eines Vertrages im Wege vorweggenommener Erbfolge u. a. eine Eigentumswohnung, die vom Kläger sowohl vor als auch nach der Übertragung selbst genutzt wurde. In dem Übergabevertrag vereinbarten die Parteien, daß der Kläger an seine Eltern für die Übertragung der Eigentumswohnung monatlich Versorgungsleistungen in bestimmter Höhe zu erbringen habe.

Das FA behandelte die Versorgungsleistungen zunächst als nicht abzugsfähige Unterhaltsaufwendungen (§ 12 Nr. 2 EStG) und versagte somit den vom Stpfl. begehrten Abzug der Versorgungsleistungen als dauernde Last.

In seiner Urteilsbegründung führt das FG u. a. aus: