Die rechtliche Beurteilung, ob eine Zuwendung der USt unterliegt oder nicht, kann sich im Laufe eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ändern. Dies kann sich auf einen gewährten Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG auswirken.
Ist ursprünglich angenommen worden, dass eine Zuwendung der USt unterliegt, hat der Unternehmer i. d. R. die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG, wenn die Eingangsleistungen zu den Kostenelementen der besteuerten Zuwendung gehören. Wird in einem anschließenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren entschieden, dass die Zuwendung tatsächlich nicht der USt unterliegt, ist stets zu prüfen, ob dann noch der ursprünglich gewährte Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 UStG zulässig ist.
Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:
Der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 UStG setzt voraus, dass grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Umsätzen der nachfolgenden Stufe, die zum Vorsteuerabzug berechtigten, bestehen muss (vgl. EUGH-Urt. v. 8.6.2000 Rs.
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