OFD Cottbus - Verfügung vom 07.12.1994
S 2255

OFD Cottbus - Verfügung vom 07.12.1994 (S 2255) - DRsp Nr. 2008/85049

OFD Cottbus, Verfügung vom 07.12.1994 - Aktenzeichen S 2255

DRsp Nr. 2008/85049

§ 3 Nr. 11 EStG Behandlung des Sozialzuschlages und des Auffüllbetrages zur Rente

Zur Frage der steuerlichen Behandlung des Sozialzuschlages und des Auffüllbetrages zur Rente bittet die OFD, folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

1. Sozialzuschlag

Nach § 1 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlages zu Renten im Beitrittsgebiet [Art. 40 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) v. 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606)] haben Rentner mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in den neuen Bundesländern unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Zahlung eines Sozialzuschlages längstens bis zum 31. 12. 1996.

Der nach den o. g. Vorschriften für die Jahre 1992 bis 1996 gezahlte Sozialzuschlag, der - wie die Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz - wegen der Hilfsbedürftigkeit der Empfänger erbracht wird, ist steuerfrei nach § 3 Nr. 11 EStG.

Der Sozialzuschlag zählt nicht zu den Bezügen i. S. des § 32d Abs. 2 Nr. 8 EStG (Erwerbsbezüge).

In der Vfg. v. 18. 3. 1993 S 2255, Tz. 1.11 wurde bisher die Auffassung vertreten, der Sozialzuschlag erhöhe den mit dem Ertragsanteil stpfl. Rentenbezug. Aufgrund der voranstehenden Ausführungen wird an dieser steuerlichen Behandlung nicht mehr festgehalten.

Die OFD bittet bei der o. g. Verfügung einen handschriftlichen Hinweis anzubringen.

2. Auffüllbetrag