OFD Cottbus - Verfügung vom 08.10.1999
InvZul 1570

OFD Cottbus - Verfügung vom 08.10.1999 (InvZul 1570) - DRsp Nr. 2008/86128

OFD Cottbus, Verfügung vom 08.10.1999 - Aktenzeichen InvZul 1570

DRsp Nr. 2008/86128

§§ 2, 3 InvZulG Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b InvZulG 1999; Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 InvZulG 1999

Voraussetzung für die Gewährung der InvZul nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 InvZulG 1999 ist u. a. der Nachweis durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, daß der Mietwohnungsneubau im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung in einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b InvZulG 1999 genannten Gebiet liegt.

Um eine einheitliche Verfahrensweise bei den Gemeindebehörden zu gewährleisten, hat die OFD einen entsprechenden Vordruck (Vordruck Nr.: 736/47 (09/99)) aufgelegt, der bereits in einer geschätzten Auflage an die FÄ ausgeliefert worden ist.

Es wird gebeten, Bescheinigungen, die nicht auf dem o. g. Vordruck erteilt werden, diesem aber inhaltlich entsprechen, ebenfalls anzuerkennen.

Es ist in diesem Zusammenhang die Frage gestellt worden, wie der § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b letzte Alternative InvZulG 1999 auszulegen sei.

Nach dieser Vorschrift sind u. a. Gebäude begünstigt, die in einem Gebiet liegen, „das durch Bebauungsplan als Kerngebiet i. S. des § 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder das aufgrund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht”.

Hierzu wird gebeten, folgende Auffassung zu vertreten: