OFD Cottbus - Verfügung vom 10.02.1999
S 2145; s. auch NWB DokSt Rz. 6/99

OFD Cottbus - Verfügung vom 10.02.1999 (S 2145; s. auch NWB DokSt Rz. 6/99) - DRsp Nr. 2008/85434

OFD Cottbus, Verfügung vom 10.02.1999 - Aktenzeichen S 2145; s. auch NWB DokSt Rz. 6/99

DRsp Nr. 2008/85434

§ 6 EStG Erfassung der Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge zu Privatfahrten nach Abs. 1 Nr. 4; hier: Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG

Mit Urt. v. 1.10.1998 hat das FG Münster unter dem Az. 12 K 6280/97 E, G entschieden, daß die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG sowohl formell (BFH-Urt. v. 21.11.1997,BStBl 1998 II S. 351) als auch materiell verfassungsgemäß ist.

Insbesondere könne kein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Steuergerechtigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung angenommen werden. Dies würde sich nach Auffasssung des Senats schon daraus ergeben, daß die Typisierung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nur zur Anwendung komme, wenn konkrete Nachweise Über den privaten Nutzungsanteil fehlen. Dem Stpfl. stehe somit alternativ der Einzelnachweis zu.