Mit Urt. v. 1.10.1998 hat das FG Münster unter dem Az. 12 K 6280/97 E, G entschieden, daß die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG sowohl formell (BFH-Urt. v. 21.11.1997,BStBl 1998 II S. 351) als auch materiell verfassungsgemäß ist.
Insbesondere könne kein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Steuergerechtigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung angenommen werden. Dies würde sich nach Auffasssung des Senats schon daraus ergeben, daß die Typisierung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nur zur Anwendung komme, wenn konkrete Nachweise Über den privaten Nutzungsanteil fehlen. Dem Stpfl. stehe somit alternativ der Einzelnachweis zu.
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