OFD Cottbus - Verfügung vom 18.10.1997
S 2285

OFD Cottbus - Verfügung vom 18.10.1997 (S 2285) - DRsp Nr. 2008/84950

OFD Cottbus, Verfügung vom 18.10.1997 - Aktenzeichen S 2285

DRsp Nr. 2008/84950

§ 33a EStG Unterhaltsaufwendungen für Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung ab dem VZ 1996

Das BdF hat im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder mit Schreiben v. 15. 9. 1997 S 2285; NWB DokSt Rz. 18/97 zu den Unterhaltsaufwendungen für Personen im Ausland als agw. Belastung ab dem VZ 1996 Stellung genommen.

Aufgrund der Änderungen des § 33a Abs. 1 EStG durch das JStG 1996 sowie der Einführung des Familienleistungsausgleichs sind die bisher erteilten Weisungen (vgl. Bezugsverfügung und das mit ihr bekanntgegebene BMF-Schreiben v. 22. 12. 1994, BStBl 1994 I S. 928) zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen an Angehörige im Ausland teilweise überholt: Ab dem VZ 1996 sind die im BMF-Schreiben v. 15. 9. 1997 genannten Grundsätze zu beachten und anzuwenden.

Zur Arbeitserleichterung übersendet die OFD in der Anlage, hier nicht abgedruckt, dieses BMF-Schreiben vorab mit der Bitte und Kenntnisnahme und Beachtung.

Das BMF-Schreiben wird demnächst im BStBl I veröffentlicht werden.

Ergänzend zum o. g. BMF-Schreiben wird gebeten, nachfolgende Hinweise zu beachten:

Zu Tz. 1.1 Allgemeines

Nach § 33a Abs. 1 EStG 1996 sind nur noch Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Stpfl. oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person abzugsfähig. Die gesetzliche Unterhaltspflicht ergibt sich aus dem BGB.