Im Zusammenhang mit dem Beschl. des Großen Senats des BFH v. 9.6.1997 (GrS 1/94 - BStBl 1998 II S. 307) und anderer Urt. des BFH zu der Problematik, inwieweit kapitalersetzende Darlehen zu nachträglichen Anschaffungskosten eine wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 EStG führen können, stellt sich die Frage, ob weiterhin an dem BMF-Schreiben v. 14.4.1994 (BStBl I S.
Zu der aufgeworfenen Frage nimmt die OFD wie folgt Stellung:
Der BFH geht zwischenzeitlich von vier Arten von Darlehen aus:
1. Dem in der Krise hingegebenen Darlehen (BFH v. 24.4.1997 - VIII R 16/94 - BFH/NV 1998, 102)
2. Dem zunächst risikofreien, aber von Anfang an zur Krisenfinanzierung bestimmten Darlehen (BFH v. 24.4.1997 a. a. O.; BFH v. 10.11.1998 DStR 1999, 411)
3. Dem zur Finanzierung des Unternehmenszwecks gewährten „Finanzplandarlehen” (BFH-Urt. v. 4.11.1997 GmbHR 1998,
4. Dem zunächst risikofreien Darlehen, das nach Eintritt der Krise „stehengelassen” wird oder auf das verzichtet wird (BFH v. 24.4.1997 a. a. O.)
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