OFD Cottbus - Verfügung vom 26.03.1999
S 2244

OFD Cottbus - Verfügung vom 26.03.1999 (S 2244) - DRsp Nr. 2008/84487

OFD Cottbus, Verfügung vom 26.03.1999 - Aktenzeichen S 2244

DRsp Nr. 2008/84487

§ 17 EStG Bürgschaften wesentlich beteiligter Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können Gesellschafter, die aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung zugunsten ihrer Gesellschaft eine Bürgschaft übernommen haben, bei Inanspruchnahme aus dieser Bürgschaft im Rahmen der Gewinnermittlung des § 17 Abs. 2 EStG nachträgliche Anschaffungskosten in voller Höhe des Bürgschaftsengagements geltend machen, soweit der Bürgschaftsverpflichtung nicht werthaltige Rückgriffsansprüche gegenüber stehen. Das gilt sowohl für Fälle, in denen der Gesellschafter die Bürgschaftsverpflichtung erst nach Eintritt der Krise der Gesellschaft eingeht, als auch für Fälle, in denen der Gesellschafter eine zeitlich unbeschränkte und unbegrenzte Bürgschaft unentgeltlich für Verbindlichkeiten einer zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich gesunden KapGes übernimmt.