OFD Cottbus - Verfügung vom 26.03.1999
S 2244

OFD Cottbus - Verfügung vom 26.03.1999 (S 2244) - DRsp Nr. 2008/84490

OFD Cottbus, Verfügung vom 26.03.1999 - Aktenzeichen S 2244

DRsp Nr. 2008/84490

§ 17 EStG Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes gemäß Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Jahressteuergesetzes (JStG) 1996

Bis einschließlich VZ 1995 waren Verluste nach § 17 EStG, soweit nicht vorrangige Vorschriften eingreifen, uneingeschränkt mit positiven Einkünften auszugleichen und gem. § 10d EStG abzugsfähig, d. h. rück- bzw. vortragbar. Diese Rechtslage wurde durch das JStG 1996 geändert. Gem. § 17 Abs. 2 Satz 4 i. V. mit § 52 Abs. 1 i. d. F. des 1996 sind „Veräußerungsverluste”, d. h. Verluste aus der entgeltlichen Veräußerung von Anteilen und aus gem. § 17 Abs. 4 gleichgestellten Vorgängen nach dem 31.12.1995, soweit ihre Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit nicht bereits durch vorrangige Vorschriften, insbesondere § Abs. Satz 4 ausgeschlossen ist, nur noch „zu berücksichtigen”, wenn der Veräußerer - bei unentgeltlichem Erwerb seine Rechtsvorgänger - die wesentliche Beteiligung entweder bei Gründung der KapGes oder zwar später entgeltlich erworben, aber mehr als fünf Jahre gehalten hat. Zweck dieser Einschränkung ist, insbesondere Gestaltungen zu erschweren, „die bisher einem nicht wesentlich beteiligten Anteilseigner ermöglichten, durch kurzfristigen Zukauf weniger Anteile eine im Privatvermögen entstandene Wertminderung in den steuerlichen Verlustausgleich einzubeziehen”.