OFD Cottbus - Verfügung vom 26.03.1999
S 2407

OFD Cottbus - Verfügung vom 26.03.1999 (S 2407) - DRsp Nr. 2008/85114

OFD Cottbus, Verfügung vom 26.03.1999 - Aktenzeichen S 2407

DRsp Nr. 2008/85114

§ 44 EStG Fälligkeit der Kapitalertragsteuer

Es ist gefragt worden, wann die KapErtrSt bei Vollauskehrung im Rahmen der Liquidation einer GmbH zu entrichten sei.

Die OFD bittet, folgende Auffassung zu vertreten:

Bezüge, die nach der Auflösung unbeschränkt stpfl. Körperschaften anfallen (Liquidationserlöse), gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit bei diesen für Ausschüttungen verwendbares Eigenkapital i. S. des § 29 KStG als verwendet gilt.

Erträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG unterliegen dem KapErtrSt-Abzug nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Schuldner der KapErtrSt ist in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 der Gläubiger der Kapitalerträge, § 44 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die KapErtrSt entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen,§ 44 Abs. 1 Satz 2 EStG. In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Kapitalerträge den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers vorzunehmen, § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG. Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an das FA abzuführen, das für die Besteuerung des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist, § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG.