OFD Cottbus - Verfügung vom 27.05.1997
S 2338/

OFD Cottbus - Verfügung vom 27.05.1997 (S 2338/) - DRsp Nr. 2008/85599

OFD Cottbus, Verfügung vom 27.05.1997 - Aktenzeichen S 2338/

DRsp Nr. 2008/85599

Dienst- und Geschäftsreisen, Dienst- und Geschäftsgänge in das Beitrittsgebiet sowie Einsatzwechseltätigkeit im Beitrittsgebiet; hier: Sonderregelungen zur Dreimonatsfrist in Verbindung mit doppelter Haushaltsführung

AN aus den alten Bundesländern, die in den neuen Bundesländern vorübergehend auswärts tätig waren, führten auch nach Ablauf der ersten drei Monate eine Dienstreise bzw. eine Einsatzwechseltätigkeit durch. Diese Sonderregelung galt bis zum 31. 12. 1995.

Ab dem 1. 1. 1996 kann für diese AN eine doppelte Haushaltsführung beginnen, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG bis zum 31. 12. 1997 steuerlich anzuerkennen sein kann.

Als Reisekosten können die Übernachtungskosten und die Familienheimfahrten berücksichtigt werden. Notwendige Verpflegungsmehraufwendungen können nach Abschn. 43 Abs. 8 Satz 2 LStR 1996 nicht anerkannt werden, da der doppelten Haushaltsführung unmittelbar eine dreimonatige Dienstreise vorangegangen ist und somit deren Dauer auf die Dreimonatsfrist der doppelten Haushaltsführung anzurechnen ist.

Aus diesen Gründen kann auch der ArbG den Verpflegungsmehraufwand nicht nach § 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG steuerfrei ersetzen.