OFD Cottbus - Verfügung vom 29.05.1997
InvZ 1260

OFD Cottbus - Verfügung vom 29.05.1997 (InvZ 1260) - DRsp Nr. 2008/86144

OFD Cottbus, Verfügung vom 29.05.1997 - Aktenzeichen InvZ 1260

DRsp Nr. 2008/86144

§ 2 InvZulG Zugehörigkeit zum Anlagevermögen bei Milchkühen, die wegen einer Krankheit veräußert werden

Nach dem BdF-Schreiben v. 18. 11. 1996 InvZul 1260; BStBl 1996 I S. 1460 ist bei einer krankheitsbedingten Veräußerung einer Milchkuh innerhalb des Dreijahreszeitraumes ein Ausscheiden aus dem Anlagevermögen dann investitionszulagenschädlich, wenn ein nicht zu vernachlässigender Erlös (700 DM) erzielt worden ist.

Die OFD weist darauf hin, daß das investitionszulagenschädliche Ausscheiden nicht von der jeweiligen Art der Erkrankung des Tieres abhängt.

In diesem Zusammenhang sind insbesondere die folgenden BFH-Verfahren zu beachten:

Das FG des Landes Brandenburg hat es in dem Urt. v. 14. 12. 1994 2 K 26/94 I als für den Anspruch auf Investitionszulage schädlich angesehen, wenn Milchkühe aus einem mit Leukose infizierten Tierbestand vor Ablauf der Dreijahresfrist zu Schlachtzwecken veräußert werden und damit aus dem Anlagevermögen ausscheiden.