OFD Cottbus - Verfügung vom 29.05.1997
S 1300

OFD Cottbus - Verfügung vom 29.05.1997 (S 1300) - DRsp Nr. 2008/84035

OFD Cottbus, Verfügung vom 29.05.1997 - Aktenzeichen S 1300

DRsp Nr. 2008/84035

Besteuerung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen; hier: Berufskraftfahrer im internationalen Verkehr

Im Hinblick auf die bei Einzelfallprüfungen festgestellte Fehlerquote bei der Besteuerung des Arbeitslohns grenzüberschreitend eingesetzter Berufskraft-fahrer wird bei der künftigen Bearbeitung einschlägiger Fälle um genaue Beachtung der nachfolgend dargestellen Besteuerungsgrundsätze gebeten.

1. Allgemeines

Auch bei Berufskraftfahrern, zu denen auch Auslieferungsfahrer, nicht aber Reisevertreter zählen, richtet sich die eventuelle Steuerfreistellung des Arbeitslohns, der auf Auslandstätigkeiten in DBA-Staaten entfällt, nach der sog. „183-Tage-Klausel”, die in allen von Deutschland abgeschlossenen DBA enthalten ist.

Einzelheiten hierzu, insbesondere zur Ermittlung der 183 Tage und der Höhe des ggf. freizustellenden anteiligen Arbeitslohns, ergeben sich aus dem FinMin-Erl. v. 5. 1. 1994 [Karte 2.1.1] und aus dem „Leitfaden zur Besteuerung ausländischer Einkünfte bei unbeschränkt stpfl. natürlichen Personen” [Karte 2.2].

2. Besonderheiten bei Ermittlung der 183 Tage