OFD Cottbus - Verfügung vom 29.09.1997
InvZ 1260

OFD Cottbus - Verfügung vom 29.09.1997 (InvZ 1260) - DRsp Nr. 2008/86132

OFD Cottbus, Verfügung vom 29.09.1997 - Aktenzeichen InvZ 1260

DRsp Nr. 2008/86132

§§ 1 ff. InvZulG Geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne § 6 Abs. 2 EStG; Auflösung der Akkumulationsrücklage

Mit dem Urt. des FG Brandenburg v. 18. 6. 1997 3 K 1280/96 ist die Auffassung der FinVerw bestätigt worden, daß InvZul nicht zu gewähren ist, wenn durch die Auflösung der Akkumulationsrücklage ein Geringwertiges WG i. S. des § 2 Satz 2 InvZulG entstanden ist.

Die Auflösung der Akkumulationsrücklage auf neu angeschaffte WG ist nach Auffassung des FG vergleichbar mit der Übertragung der Rücklagen nach § 6b EStG und Abschn. 35 EStR. Sofern in diesen Fällen nämlich durch die Übertragung der Rücklagen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter 800 DM sinken, liegen geringwertige WG vor (vgl. R 40 Abs. 6 EStR).